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Herausforderung REACH

26.06.06

Von: Thilo Bindl

Mit der zweiten Lesung des europäischen Parlaments im zweiten Halbjahr 2006 dürfte aller Voraussicht nach eines der ehrgeizigsten und prominentesten Gesetzesvorhaben der EU auf die Zielgerade kommen: REACH. Hinter diesem Akronym verbirgt sich die Registrierung, Evaluierung und Autorisierung von Chemikalien (Stoffe sowohl als Zubereitungen und in einzelnen Fällen sicher auch Artikel), die im Europäischen Markt hergestellt, verwendet, oder vertrieben werden, oder zum Import in die EU gedacht sind.

Die vorgenannte Gesetzesinitiative bedeutet nichts weniger als eine vollständige Beweislastumkehr in Hinblick auf die sichere Verwendung und Handhabung von chemischen Produkten. Nicht mehr die Zulassungsbehörde ist aufgefordert, spezielle Risiken im Umgang mit einer Chemikalie nachzuweisen, sondern der Produzent oder Importeur dessen bestimmungsgemäß sichere Verwendung.

In erster Linie wird dabei nicht zwischen sogenannten Altstoffen (also solchen, die im EINECS-Inventar gelistet sind) und Neustoffen (also ELINCS gelisteten Stoffen) unterschieden. Dennoch liegt der Fokus auf der Untersuchung und Bewertung des ca. 100000 Stoffe umfassenden EINECS Registers, erhofft man sich doch einen besseren Gesundheits- und Umweltschutz durch Erforschung der Substanzeigenschaften dieser im allgemeinen weniger gut dokumentierten Stoffe, die bereits vor 1981 auf dem europäischen Markt vertreten waren. Allerdings dringt mittlerweile die Erkenntnis durch, dass dieses Gesetzesvorhaben nicht allein die chemische Industrie tiefgehend beeinflussen wird, sondern in vergleichbarer Weise auch deren Nachfolgeanwender und Kundenindustrien, wie etwa die Elektronikindustrie, den Automobilbau und viele andere. Die Befürchtungen, dass Teile der chemischen Industrie oder deren Artikel produzierende Kunden ins Ausland abwandern, um über die spätere Einfuhr der üblicherweise nicht unter REACH fallenden Artikel das Bürokratiemonster REACH umgehen und eben jene Chemikalien die eigentlich gemäss der neuen Gesetzgebung in Europa hätten registriert und untersucht werden müssen via Artikelimport ohne Testung wieder einzuführen, sind nicht endgültig ausgeräumt. Die Marktentwicklung der europäischen chemischen Industrie nach Einführung von REACH wird zeigen, wie realistisch solche Szenarien sind.

In jedem Fall werden auch die derzeit von den zahlreichen REACH Implementation Projects zu erarbeitenden Technical Guidance Documents (mehr oder weniger praktische Handlungsanweisung zum Umgang mit REACH) für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) der Branche immer noch eine schwer zu meisternde Hürde darstellen, verfügen doch viel dieser KMU schlicht nicht über die nötige Personaldecke um Ihre oft zahlreichen aber kleinvolumigen Produkte derart registrieren zu lassen. Modellprojekte zu REACH und dessen Implementierung haben gezeigt, dass KMU die Hürden vermutlich nicht ohne externe Beratung und Hilfestellung meistern werden. In gleichem Masse dürfte es für Hersteller von Zubereitungen, die ihre Einzelkomponenten direkt von ausländischen Importeuren beziehen, schwierig werden, an die unter REACH geforderten Daten zu kommen. Bestehen die einzelnen Produkte ihrerseits wiederum aus Zubereitungen, dürfte es nahezu unmöglich sein vom Importeur die nötigen Angaben für ein Registrierungsdossier zu bekommen, insbesondere wenn der ausländische Hersteller sich nicht in der Pflicht sieht, seinem EU-Kunden Hilfestellung bei der Bewältigung eines vermeintlich rein europäischen Gesetzes zu leisten.

Die bisher bekannte Reihenfolge der Abarbeitung zielt darauf ab, großvolumige Stoffe (unabhängig von ihrem Gefährdungspotential) und Stoffe mit bestimmten Gefährdungsmerkmalen prioritär zu behandeln. Die Zeitfristen zur Einreichung der Registrierungsunterlagen reichen dabei von 18 Monaten über 3 Jahre bis zu 11 Jahren nach Inkrafttreten von REACH, wobei anzumerken bleibt, dass ein allzu strikter Zeitplan sicher nicht in jedem Fall durchzuhalten ist, insbesondere wenn Diskussionen mit den Behörden über Studiendesign und Sinnhaftigkeit einzelner Studien zu führen sind.

Als weitere zeitliche Hürde könnte sich die Arbeit in Konsortien erweisen. Der Gesetzgeber ermutigt die Industrie ausdrücklich in Hinblick auf Produktmeldungen unter REACH Konsortien für gleiche oder vergleichbare Chemikalien zu bilden. Dies ist allein mit Blick auf den gebotenen Tierschutz zu fordern. Allerdings sind Fragen nach dem Schutz von Betriebsgeheimnissen und v.a. Kartell rechtliche Probleme solcher Konsortienbildungen nicht endgültig ausgeräumt. Da nun aber grundsätzlich jeder Hersteller oder Importeur zur Registrierung seiner Stoffe verpflichtet ist, ist es zum einen ein Gebot der Registrierungsökonomie, für sehr ähnliche Produkte auch in gemeinsamen Gremien zusammen zu arbeiten. Zum anderen kann dann aber an Hand der von der Behörde später zu vergebenden Registriernummer (eine Kombination aus Nummernkürzeln für Chemikalien und meldende Firmen) durchaus der Hersteller einer bestimmten Chemikalie von Konkurrenten, Kunden oder Handelspartnern ermittelt werden.

Zu den wenigen Ausnahmen der von REACH befreiten Produktgruppen zählen derzeit neben den nicht isolierten Intermediaten, den Forschungs- und Entwicklungsprodukten und den sehr kleinvolumigen Produkten auch (noch) Polymere, sofern für letztere gewisse Randbedingungen zutreffen, wie etwa die Unterschreitung von Mengengrenzen für Restmonomere und andere enthaltene Zuschlagsstoffe.

An dieser Stelle muss noch einmal klar betont werden, dass REACH ein vollständiges Herstellungs- und Vermarktungsverbot für Chemikalien in Europa vorsieht, die nicht rechtzeitig, d.h. innerhalb der vorgegebenen Zeitfristen registriert wurden. Auch die Verwendungsabsicht für eine Chemikalie muss registriert werden. Später unter REACH registrierte und zugelassene Stoffe sind auf die etwa im Sicherheitsdatenblatt kommunizierten Verwendungen festgelegt und beschränkt.

Auf die Industrie kommen also sehr interessante, aber auch kostspielige Zeiten zu, da sich die Schätzungen für die externen Kosten für REACH (d.h. im wesentlichen Aufwendungen für durchzuführende Untersuchungen an den Substanzen) im Bereich von etwa 2 bis 8 Milliarden Euro bewegen. Kosten für zusätzliches Personal oder anderweitige administrative Arbeiten sind hierbei nicht berücksichtigt.

Besonders happig dürfte es dabei für Hersteller von Spezialchemikalien kommen, da diese oft zahlreiche Produkte im mittleren Mengensegment produzieren und mithin einen relativ hohen Kostenanteil pro produziertem Kilogramm Substanz aufzuwenden haben. Ob sich die entstehenden Zusatzkosten - wie von der EU-Kommission propagiert - durch Kostenerhöhung auf den Endverbraucher abwälzen lassen, darf stark bezweifelt werden. Realistischer dürfte die Prognose einer "Ausdünnung" bestimmter Herstellerfirmen innerhalb Europas sein bzw die Abwanderung einzelner Industriebereiche.

Andererseits wird dieses ehrgeizige Gesetzesvorhaben auch Auswirkungen auf Industrien in nicht EU-Ländern haben, da Importeure zunehmend gefordert werden in Hinblick auf EU-Registrierungspflichten. Der bisherige Gesetzestext sieht nicht vor, dass nicht-EU Firmen registrieren können; diese Aktivität beschränkt sich auf in der EU ansässige juristische oder natürliche Personen. Für ausländische Importeure muss der entsprechende Arbeitsaufwand also von in der EU ansässigen Tochterfirmen, oder von EU-ansässigen Importeuren geschultert werden.

Schließlich ist auch noch keine letztgültige Einigung erzielt worden bezüglich der Autorisierung bedenklicher Stoffe (etwa CMR-Stoffe), d.h. in Hinblick auf die Frage, wie lange die erteilte Autorisierung solcher Stoffe Gültigkeit besitzt. Die damit verbundene Unsicherheit über die weitere Verfügbarkeit solcher Substanzen auf dem europäischen Markt, ggf. mit weiteren Verwendungseinschränkungen trägt ebenfalls zur Verunsicherung in den Folgeindustrien bei.

Zusammenfassend kann gegenwärtig geraten werden,

  • sich über die im eigenen Betrieb verwendeten Stoffe, deren Anzahl und Produktions- oder Vermarktungsmengen Klarheit zu verschaffen.
  • Weiterhin sollte über Geschäftskontakte geklärt werden, welche Verwendungsabsichten bei nachgeschalteten Anwendern von Interesse sind bzw. an den eigenen Lieferanten frühzeitig die eigene Verwendungsabsicht kommuniziert werden, sofern damit keine Geschäftsgeheimnisse tangiert werden.
  • Für Polymere sollte aufgrund der oben erwähnten Regelungen geklärt werden, ob sie von innerhalb oder außerhalb der EU bezogen werden.
  • Für solche Chemikalien die direkt von außerhalb der EU bezogen werden, sollte mit den entsprechenden Lieferanten Kontakt aufgenommen werden um abzuklären, ob diese überhaupt Kenntnis von dieser neuen EU-Gesetzesinitiative und deren Konsequenzen haben.
  • Für die mehrfach erwähnten KMU ist es sicher ratsam, sich frühzeitig nach externen Dienstleistern für die administrative Bewältigung der anstehenden Arbeiten umzusehen, sofern sie nicht beschließen, REACH eigenständig zu bewältigen.


Der Industrieverband CEFIC geht nach momentanen Stand der Beratungslage in Kommission, Rat und Parlament und unter Berücksichtigung des für Übersetzungen, juristische Überprüfungen und für die Veröffentlichung im Amtsblatt benötigten Zeitaufwandes von einer realistischerweise zu erwartenden Einführung von REACH bis Mitte 2007 aus. Die Annahme, REACH könnte auf der Zielgeraden ins Stolpern kommen, ist nach derzeitiger Sachlage wenig wahrscheinlich.

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